Rezeptgebührenbefreiung
Dauermedikationen ermöglichen heute eine Linderung von Leiden oder Erkrankungen wie sie vor einigen Jahren noch undenkbar gewesen wären. Doch wenngleich damit in sehr vielen Fällen ein weitestgehend „normales“ Leben ermöglicht wird, geht mit dem laufenden Bedarf an Medikamenten auch eine finanzielle Belastung einher. Das Gesundheitssystem sieht für diese Fälle eine Entlastung durch eine Befreiung der Rezeptgebühr vor. hämophilie24 fasst für Sie Voraussetzungen dafür zusammen.
Die Befreiung per Gesetz
Grundsätzlich gilt die Unterscheidung, ob eine Befreiung „automatisch“ vorliegt, also aufgrund der gesetzlichen Regelung, oder, falls nicht, ein Antrag auf Befreiung gestellt werden muss.
Gesetzlich befreit sind
- Pensionistinnen/Pensionisten mit Ausgleichszulage
- Patientinnen/Patienten mit anzeigepflichtigen, übertragbaren Krankheiten (bspw. Hepatitis, Aids, etc.), wobei die Befreiung auf die Medikamente für die genaue Erkrankung beschränkt ist
- Zivildiener (und deren Angehörige)
- Asylwerberinnen/Asylwerber
- Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung
Die Befreiung auf Antrag
Alle Personen, die nicht in die gesetzlich festgelegten Personengruppen fallen, können einen Antrag auf Befreiung bei der jeweils zuständigen Krankenkasse stellen (Antragsformulare finden sich auf den Homepages der Krankenkassen). Dabei dürfen jedoch die Netto-Einkünfte pro Monat nicht über den folgenden Grenzen liegen:
- Bei Alleinstehenden: € 933,06
- Bei Ehepaaren, eingetragenen Partnerschaften und Lebensgemeinschaften zusammengenommen: € 1.398,97
- Bei alleinstehenden Pensionsbeziehern: € 1.048,57
Etwas höher liegen die erlaubten Einkommensgrenzen, wenn aufgrund von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben vorliegen (mind. € 67,81 pro Monat) und nachgewiesen werden können:
- Bei Alleinstehenden: € 1.073,02
- Bei Ehepaaren, eingetragenen Partnerschaften und Lebensgemeinschaften zusammengenommen: € 1.608,82
- Bei alleinstehenden Pensionsbeziehern: € 1.205,86
Alle genannten Grenzbeträge erhöhen sich um € 143,97 für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind, für dessen Unterhalt die/der Versicherte aufkommt. Falls ein Kind über ein eigenes Einkommen verfügt, so darf dieses den Betrag von € 343,19 pro Monat nicht übersteigen.
Vorzulegende Unterlagen
Für den Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung halten die Krankenkassen entsprechende Antragsformulare auf deren jeweiligen Websites zum Download bereit. Grundsätzlich sollten folgende Unterlagen für eine Überprüfung der Angaben bereitgehalten werden:
- Einkommensbelege aller in der Hausgemeinschaft lebenden Personen (bspw. Gehaltszettel, Pensionsbescheid, Firmenpension, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, etc.)
- Beleg über Unterhalt
- Beleg über Pflegegeld
- Scheidungsurteil bzw. Vergleich
Generell gilt: Eine Befreiung von der Rezeptgebühr bezieht sich automatisch auch auf alle anspruchsberechtigten Angehörigen der versicherten Person!
Wichtige Adressen
Österreichische Sozialversicherung
www.sozialversicherung.at
Unter „Kontakt“ finden sich die Kontaktdaten (Homepages, E-Mail-Adressen, Telefonnummern, etc.) aller Krankenkassen und deren zahlreichen Landesstellen.
Sonstiges
Stand der Informationen: Februar 2019
Alle Informationen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch den Gesetzgeber.
Quellen: