Erhöhte Familienbeihilfe

Ihr Kind ist von Hämophilie betroffen und Sie möchten wissen, ob Sie Anspruch auf die sogenannte „erhöhte Familienbeihilfe“ haben? Erfahren Sie hier das Wichtigste über die Voraussetzungen, den Antragsablauf und etwaige weitere Rechtsansprüche – hämophilie24 fasst für Sie die Thematik kompakt zusammen.

Erhöhte Familienbeihilfe

Die erhöhte Familienbeihilfe

Die sogenannte „erhöhte Familienbeihilfe“ wird neben der Familienbeihilfe als zusätzliche finanzielle Unterstützung ausbezahlt. Seit dem 01. Jänner 2018 beträgt sie € 155,90 pro Monat und steht bei einer positiven Voraussetzung gleichlang wie die allgemeine Familienbeihilfe zu. Die Höhe des Einkommens der Eltern spielt bei der erhöhten Familienbeihilfe keine Rolle. Lediglich das Einkommen des Kindes darf pro Jahr nicht mehr als € 10.000,- betragen.

Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe werden grundsätzlich bis zur Volljährigkeit gewährt – unter bestimmten Voraussetzungen verlängert sich der Anspruch jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Solche Voraussetzungen sind beispielsweise eine Berufsausbildung, ein Studium oder eine sonstige Ausbildung.
Eine Ausnahme bildend dauernd erwerbsunfähige Kinder: Für sie gilt keine Altershöchstgrenze, wenn die voraussichtliche bleibende Erwerbsunfähigkeit entweder vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Übrigens: Die erhöhte Familienbeihilfe kann auch rückwirkend beantragt bzw. zuerkannt werden – ab der Antragsstellung allerdings höchstens für fünf Jahre.

Wer hat Anspruch?

Grundsätzlich besteht Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn eine „erhebliche Behinderung“ vorliegt. Konkret bedeutet dies, dass

  • der Grad der Behinderung des Kindes 50 % oder mehr betragen muss oder
  • das betroffene Kind dauerhaft außerstande sein muss, selbst für den eigenen Unterhalt zu sorgen.

Wie sieht es nun im Fall von Hämophilie aus?

Auch hier kommt es für einen Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe auf den Grad der Behinderung an. Liegen eine schwere Hämophilie (Faktorenaktivität < 1 %) oder eine mittlere bzw. leichte Form mit zugleich Gelenkschäden vor, kann die Feststellung des Grades der Behinderung jedenfalls verlangt werden!

Wo ist der Antrag zu stellen und wie sieht der Ablauf aus?

Zuständig für die erhöhte Familienbeihilfe ist das jeweils zuständige Wohnsitz-Finanzamt, bei dem der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbeitrages zu stellen ist. Das für Sie zuständige Wohnsitz-Finanzamt finden Sie rasch und unkompliziert über die Homepage des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – www.help.gv.at (einfach im Suchfeld „Wohnsitzfinanzamt“ eingeben und den Suchergebnissen folgen). Auch das erforderliche Formular „Familienbeihilfe – Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung – Antrag – Beih3“ ist direkt über www.help.gv.at als PDF abruf- und direkt ausfüllbar.

Im nächsten Schritt – der den betroffenen Kindern leider nicht erspart bleiben kann – erfolgt eine Untersuchung durch einen Sachverständigen, der im Auftrag des Wohnsitzfinanzamtes vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bestimmt wird. Ausschließlich dieses Sachverständigengutachten dient als Grundlage für eine Bescheinigung über das Ausmaß der Behinderung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, die infolge an das zuständige Finanzamt übermittelt wird.

Zur Untersuchung sollten alle Behandlungsunterlagen wie etwa Krankengeschichten, Einschätzung des behandelnden Arztes, etc., mitgenommen werden. Zusätzlich kann eine Stellungnahme des behandelnden Arztes hilfreich sein. Wesentlich für die Beurteilung für den Umfang der Behinderung ist der Grad der Hämophilie sowie bei leichten und mittelschweren Formen das Ausmaß von möglichen Gelenksschäden.

Das Wohnsitz-Finanzamt entscheidet nun aufgrund des Gutachtes: Beträgt der bescheinigte Grad der Behinderung mehr als 50 % oder wird eine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt, wird dem Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe stattgegeben – ansonsten wird dieser abgelehnt. Im Falle einer Ablehnung kann eine Beschwerde eingelegt werden (mehr dazu unter „rechtliche Möglichkeiten“).

Wurde dem Antrag stattgegeben und eine erhebliche Behinderung festgestellt, so wird diese spätestens alle 5 Jahre durch das Finanzamt überprüft (auch frühere Kontrollen sind jederzeit möglich). Eine Ausnahme bilden erhebliche Behinderungen, die aus ärztlicher Sicht keiner Änderung unterliegen. Wird daher vom Amtsarzt ein permanenter Status zuerkannt, erfolgen keine Kontrollen mehr.

Gibt es rechtliche Möglichkeiten bei einer Ablehnung durch das Finanzamt?

Kurz gesagt: ja. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Wohnsitz-Finanzamtes kann Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erhoben werden. Aber Vorsicht, wichtige Frist einhalten: Die Beschwerde muss innerhalb von 1 Monat ab Zustellung des Bescheides erfolgen. Dabei kann sie formlos sein und es besteht keine Pflicht, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Unterstützung im Rahmen der Beschwerde bieten auch die Arbeiterkammer und die Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA).

Wie kann man sich auf ein Beschwerdeverfahren vorbereiten?

Es ist davon auszugehen, dass als Begründung für eine Ablehnung eine mangelnde Behinderung angeführt ist. Die Diskussion im Beschwerdeverfahren wird daher darum gehen, ob das betroffene Kind in der Lage sein wird einen Beruf auszuüben und ob aufgrund der Hämophilie Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. An dieser Stelle ist zu überlegen, ob private Gutachten oder Stellungnahmen der behandelnden Ärzte gegen die Amtsgutachten ins Treffen geführt werden sollen. Denn nicht der Gen-Defekt an sich berechtigt zum Bezug der erhöhten Familienbeihilfe, sondern die daraus resultierende Behinderung (z.B.: die Einschränkung der Beweglichkeit, etc.).

Wichtige Adressen

Bundesministerium für
Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
www.help.gv.at

Kammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammer)
www.arbeiterkammer.at

Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA)
www.gpa-djp.at